Koscher durch das Jahr – Kapitel 8 – Von Nicht-Juden gekochte Speisen

Datum: | Autor: Rav Schaul Wagschal SZL | Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag
Nicht-Juden

Ein Nicht-Jude darf an der Vorbereitung von Mahlzeiten in einem jüdischen Haushalt teilnehmen, das wirkliche Kochen darf jedoch nicht von ihm erledigt werden. Wenn dies dennoch geschehen sein sollte, gelten die Speisen und das Kochgeschirr als trefah.

Hierfür gibt es zwei Gründe. Einer ergibt sich aus dem Prinzip, dass eine Person, welche zum Einhalten eines bestimmten Gebotes, insbesondere eines religiösen Gebotes, nicht verpflichtet ist, dessen volle Bedeutung nicht ermessen kann. Daher ist es ihm unmöglich, die erforderliche Sorgfalt an Stelle jener Menschen walten lassen, die das fragliche Gebot einhalten müssen. Der andere Grund für das Verbot, von Nicht-Juden gekochte Speisen zu verzehren, besteht darin, engen Freundschaften[2] zwischen Juden und Nicht-Juden vorzubeugen, da dies zu Mischehen führen könnte. Die Weisheit und Weitsicht dieses rabbinischen Dekretes sollte allen jenen klar sein, die über den hohen Prozentsatz von Mischehen bekümmert sind und die in der Bewahrung unserer jüdischen Identität den Zweck unseres Seins erkennen. Wenn sich unsere jungen Leute von nicht-jüdischen Partys, Vereinen und Häusern fernhielten, würde dies die Mischehenrate erheblich vermindern.

Was ist Bischul nochri?

Lebensmittel, welche mittels Backen oder Kochen durch einen Nicht-Juden bereitet worden sind, werden als Bischul nochri gewertet und sind trefah, selbst wenn dies in einem jüdischen Haushalt erfolgte. Das hierbei verwendete Kochgeschirr ist trefah und muss gekaschert werden. Besondere Sorgfalt ist geboten, wo Kindern die Mahlzeiten durch eine nicht-jüdische Person serviert werden.

Bischul nochri liegt auch dann vor, wenn das Kochen in Anwesenheit eines Juden erfolgte, etwa durch ein nicht-jüdisches Hausmädchen in Gegenwart der Hausfrau oder einen nicht-jüdischen Koch in einem jüdischen Hotel in Anwesenheit einer jüdischen Aufsichtsperson.

Bischul nochri bezieht sich weder auf geräucherte noch auf eingelegte Lebensmittel.

Was wird als von einem Nicht-Juden „gekocht“ bezeichnet?

Der Vorgang des Kochens kann in drei Stufen gegliedert werden

(1) Anzünden des Feuers

(2) die Speisen auf das Feuer setzen

(3) die Speisen durch das Feuer essbar machen.

Bischul nochri trifft nur dann zu, wenn ein Nicht-Jude den gesamten Kochvorgang ausführt, das heißt das Feuer anzündet und die Speisen auf den Herd setzt (entweder bevor oder nachdem das Feuer angezündet wurde). Wenn jedoch ein Jude entweder das Feuer anzündet oder die Speisen in die Backröhre oder auf den Herd setzt, nachdem das Feuer angemacht wurde, trifft Bischul nochri nicht zu. Es genügt nicht, dass der Jude die Speisen auf den Herd setzt, bevor das Feuer angemacht wurde.

Dies hat praktische Bedeutung für jemanden, der eine nicht-jüdische Person zum Kochen benötigt. Wenn zunächst der Jude das Feuer anmacht, kann der Nicht-Jude mit dem Kochen fortfahren.

Teilweise von einem Nicht-Juden gekochte Speisen

Wenn ein Nicht-Jude das Feuer angemacht und die Speisen auf den Herd gestellt hat, und man bemerkt dies, bevor die Speisen gekocht sind, müssen diese sofort vom Feuer genommen und durch einen Juden zurückgesetzt werden. Wenn die Speisen jedoch so durchgegart sind, dass man sie essen könnte, muss man sie vom Feuer nehmen und eine Scha‘ale machen.

Ein Nicht-Jude kocht für sich selbst

Wenn ein Nicht-Jude für sich selbst in einem jüdischen Haushalt etwas gekocht hat, muss das Kochgeschirr gekaschert werden. Beschäftigt man nicht-jüdisches Hauspersonal, welches in allen Dingen freie Hand hat, muss man in diesem Punkt besondere Sorgfalt walten lassen.

Aufwärmen einer vorgekochten Mahlzeit

Vollständig gekochte Speisen dürfen von einem Nicht-Juden erwärmt werden. Dies gilt nicht für gefriergetrocknete Speisen, z.B. Suppen in Tüten, oder für Suppenwürfel, die noch etwas kochen müssen, auch wenn diese von einem Juden hergestellt wurden.

Bei welchen Lebensmitteln ergibt sich Bischul nochri?

Bischul nochri ergibt sich nur bei Speisen, die

(a) normalerweise nicht roh verzehrt werden.

(b) geeignet sind, um bei einer Gesellschaft gereicht zu werden („am Tisch des Königs”).

(c) normalerweise als Teil einer Mahlzeit serviert werden.

Gruppe (a)

Bischul nochri trifft auf Lebensmittel zu, welche meistens nicht roh gegessen werden und die gekocht werden müssen, auch wenn man sie gelegentlich roh isst.

Beispiele für nicht roh gegessene Speisen: Eier, Kartoffel, Fleisch, grüne Bohnen, Pilze, getrocknete Erbsen und Bohnen, Fisch, saure Kochäpfel, bittere Orangen.

Beispiele für roh gegessene Speisen: Wasser, Milch, das meiste Obst, Tomaten.

Praktische Anwendung

Ein nicht-jüdisches Hausmädchen darf nicht damit beauftragt werden, Eier zu kochen oder Fisch für das Abendbrot der Kinder zu braten. Sie darf aber ein vorgekochtes Gericht aufwärmen und Wasser oder Milch vor dem Trinken erhitzen.

Gruppe (b)

Die Regeln für Bischul nochri beziehen sich nur auf hochwertige Speisen, nicht auf sehr einfache Lebensmittel.

Die meisten heute verzehrten Speisen gelten im halachischen Sinne als „geeignet, um bei einer Gesellschaft gereicht zu werden“. Wenn diesbezüglich Zweifel auftauchen, mache man eine Scha’ale.

Gruppe (c)

Speisen, die niemals als Teil einer Mahlzeit gereicht werden, fallen nicht unter das Verbot von Bischul nochri.

Beispiele: Zucker, Schokolade

Erläuterung

Am Beginn dieses Kapitels haben wir erklärt, dass der Grund für das Verbot von Bischul nochri darin besteht, soziale Beziehungen mit Nicht-Juden zu erschweren. Dennoch haben die Chachamim nicht alles von Nicht-Juden Gekochte verboten, da dies eine Härte bedeuten würde. Sie haben ihren Issur nur auf das Nötigste beschränkt, um den Zweck des Verbotes von Bischul nochri zu erzielen.

Dies liegt in einer Linie mit dem allgemeinen Ansatz der Chachamim bei dem Erlass ihrer Dekrete, nämlich

(1) die Mehrheit der Menschen muss in der Lage sein, das neue Gesetz ohne zu große Beschwernis zu beachten.

(2) es muss einen zwingenden Grund für den Erlass eines Dekretes geben.

Fortsetzung folgt ijH

  1. Mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie des Verfassers und des Übersetzers und Copyrightbesitzers der deutschen Ausgabe Ulrich Michael Lohse.
  2. Von derartigen Freundschaften sollte man selbst dann abraten, wenn die Hoffnung besteht, der andere Teil könnte möglicherweise zum Judentum konvertieren.

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