Koscher durch das Jahr – Kapitel 25 – Der Kauf von Perot Schewi’it in Eretz Jisrael

Datum: | Autor: Rav Schaul Wagschal SZL | Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag
Blumen

Der Kauf von Perot Schewi’it in Eretz Jisrael

Erlaubte Perot Schewi’it, also solche, die weder sefichim noch ne’ewad usw. sind, darf man kaufen, jedoch gibt es ein Problem beim Bezahlen mit Geld. Der Din sagt, dass alles, was im Austausch für Perot Schewi’it gegeben wird, automatisch dieselbe Keduscha annimmt, wie die Perot Schewi‘it, welche man kauft. Dies bedeutet, dass man das Geld, mit welchem die Perot Schewi‘it bezahlt wurden, nur für den Kauf von Lebensmitteln verwenden darf, welche wiederum nur entsprechend den Dinim für Sch’mitta verzehrt (d.h. nicht vergeudet, zerstört usw.) werden dürfen.

Um dies zu vermeiden, sollte man mit dem Ladeninhaber den Verkauf über einen Kredit abwickeln, d.h. dass man die Ware nicht sofort zum Zeitpunkt des Erwerbs bezahlt. Wenn der Kunde einen Kinjan vollzogen, indem er die Ware emporgehoben hat (man kann zuvor alles in eine Einkaufstüte packen und diese dann emporheben), darf die Schuld sogar noch vor dem Verlassen des Geschäfts bezahlt werden.

Darf man erlaubte Perot Schewi’it in Läden kaufen, die nicht Schomrej Schewi‘it sind?

Irgendetwas in einem solchen Laden zu kaufen ist aus folgenden Gründen verboten:

a) Man stiftet einen Ladeninhaber an oder hilft ihm bei der Awera des Handels mit Perot Schewi‘it.

b) Wer nicht Schomer Schewi’it ist, würde wahrscheinlich die Perot Schewi’it in der üblichen Weise genau abwiegen, was jedoch nicht erlaubt ist. Bede’ewed (im Nachhinein), wenn man erlaubte Perot Schewi’it in einem solchen Laden auf Grundlage eine Kredits gekauft haben sollte, wären die Früchte erlaubt.

Darf man erlaubte Perot Schewi’it in einem nicht-jüdischen Laden kaufen?

Dies ist erlaubt, da die Dinim der Sch’mitta Nicht-Juden nicht betreffen und sich daher die Frage der Hilfe und Anstiftung nicht stellt. Es gibt unterschiedliche Meinungen, ob dies nur auf Basis eines Kredits erlaubt ist oder ob man die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes sofort bezahlen darf.

Kauf in Läden, die Schomrej Sch’mitta sind

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf welche Art Läden Perot Schewiit in einer zulässigen Weise (die keinen Handel darstellen darf) beziehen können, und wie man als Verbraucher in diesen kaufen kann. Man halte sich an die Anweisungen der Rabbanim, die solchen Läden einen Hechscher geben.

Blumen aus Eretz Jisrael

Nicht-duftende Blumen

Blumen ohne eigenen Duft, die nur ihrer Schönheit wegen angebaut wurden, haben keine Keduschat Schewi’it. Sind sie verwelkt, darf man sie in der üblichen Weise fortwerfen; jedoch finden ne’ewad und meschumar Anwendung. Der Issur von ne‘ewad trifft zu, weil landwirtschaftliche Arbeit verboten ist, auch wenn die Blumen nicht die Eigenschaft eines Erzeugnisses von Schewi‘it haben.

Duftende Blumen

Die Dinim von Schewi’it finden auf duftende Blumen, wie Rosen oder Tulpen, aber auch auf Gewürze Anwendung (also sefichim, ne‘ewad und meschumar).

Kauf in einem Blumenladen

Wenn man Blumen in Chutz la’aretz kauft, muss man nicht vermuten, dass die Blumen ein Erzeugnis von Eretz Jisrael sein könnten, es sei denn, diese Art Blumen werden in einer bestimmten Jahreszeit meistens aus Israel importiert. Andererseits kann man sich an die Regel des Row, der Mehrheit halten. Wo man annehmen muss, dass die Blumen aus Israel importiert sein könnten, sollte man den Blumenhändler hierzu in allgemein gehaltener Weise befragen, etwa „Wo kommen denn zu dieser Zeit diese Blumen meistens her?“. Man darf jedoch nicht auf die Antwort eine Verkäufers vertrauen, dessen Kenntnisse wahrscheinlich begrenzt sind, der jedoch vielleicht bessere Kenntnisse vorspiegeln möchte, als er wirklich hat.

Es wäre auch zu bedenken, ob man sich bei der direkten Frage „Kommen diese Blumen aus Israel?“ auf die Antwort lekulo oder lechumra verlassen könnte, es sei denn der Blumenhändler ist selbst ein Schomer Mizwot.

Erzeugnisse von Nochrim

Es gibt Meinungsunterschiede unter den Poskim, ob Land, welches einem Nochri (Nicht-Juden) gehört, unter die Kategorie der Keduschat Ha’aretz fällt, d.h., ob es all den Gesetzen unterworfen ist, welche die in Eretz Jisrael gezogenen Erzeugnisse betreffen. Der überlieferte Minhag Jeruschalajims ist, dass die Erzeugnisse der Nochrim nicht der Keduschat Schewi’it zuzurechnen sind. Bnei Brak folgt der Entscheidung des Chason Isch, der entschied, dass sie sehr wohl der Keduschat Schewi’it zuzurechnen sind. In Chutz La’aretz hat diese Meinungsverschiedenheit keine große Bedeutung, da die meisten importierten Erzeugnisse von jüdischem Grund und Boden stammen.

Kauf in arabischen Läden in Eretz Jisrael

Man kann nicht allgemein unterstellen, dass alle in arabischen Läden verkauften Erzeugnisse auch von arabischem Grund und Boden stammen, auch darf man sich nicht auf eine diesbezügliche Versicherung des Ladeninhabers verlassen.

Die Frage des öffentlichen Verkaufs von Land

Gibt es einen erlaubten Weg, Land in jüdischem Besitz an einen Nochri zu veräußern, um die Beschränkungen der Sch’mittah zu umgehen?

Dies Thema war in den vergangenen siebzig Jahren Diskussionsgegenstand verschiedener Gedolim. In den frühen Jahren des Jischuw hatte ein Heter Mechira die Unterstützung einiger führender Gedolim der damaligen Zeit. Der erste Heter wurde jedoch nur für ein spezielles Sch’mitta-Jahr gegeben und unterlag einer Reihe von Einschränkungen hinsichtlich der auf dem Land erlaubten Arbeiten.

Die Verhältnisse haben sich seit dem jedoch grundlegend gewandelt. Es ist allgemein bekannt, dass nicht-religiöse Landwirte einen Verkaufsvertrag unterschreiben, anschließend jedoch weiter auf dem Land arbeiten, als hätte der Verkauf nie stattgefunden. Seit Eretz Jisrael in jüdischer Hand ist, ist es darüber hinaus sehr fraglich, ob die Gedohm, die dem Heier ursprünglich zustimmten, dies auch heute täten.

Der Chason Isch und andere Gedolim widersprach dem „Verkauf“ von Grund und Boden auf Grund eines ausdrücklichen Issur, irgendein Teil von Eretz Jisrael an einen Nochri zu verkaufen. Der Chason Isch argumentierte ferner, dass wenn ein solcher ‚„Verkauf“ durch einen Schaliach erfolgt, wie dies heute allgemein üblich ist, dieser ungültig sei wegen ejn schaliach lidwar awera[2].

Schlussfolgerung

Obwohl das israelische Oberrabbinat noch immer an dem kollektiven Verkauf festhält, ist die überwiegende Meinung der gegenwärtigen Gedolim die, dass man sich nicht auf die Mechira verlassen darf. Dies gilt insbesondere in Chutz Ia’aretz, wo man von israelischen Erzeugnissen nicht abhängig ist und es für derartige Bewilligungen keine Notwendigkeit gibt.

  1. Mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie des Verfassers und des Übersetzers und Copyrightbesitzers der deutschen Ausgabe Ulrich Michael Lohse.
  2. D.h. die die Berufung eines Maklers oder Boten der bei der Ausführung einer Sünde ist wirkungslos.

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