Fortsetzung
Backwaren und gewerblich hergestellte Lebensmittel
Brot
An Orten, wo man nur unter Schwierigkeiten Brot von einem jüdischen Bäcker beziehen kann[2], darf man das Brot eines nicht-jüdischen Bäckers essen, wenn sichergestellt ist, dass
- es keine tierischen Fette, Fischöle, Butter, Milch oder Milchpulver enthält.
- die Backformen, in denen das Brot gebacken wurde, nicht mit unerlaubten Fetten bestrichen wurden.
Anmerkung: In zahlreichen Ländern enthalten handelsübliche helle und dunkle Brotsorten u.U. Fette.
Es besteht keine Verpflichtung, vom Brot eines nicht-jüdischen Bäckers Challah abzunehmen (siehe S. 106).
Wo Brot eines jüdischen Bäckers erhältlich ist, sollte man kein anderes Brot essen, außer aus diätetischen Gründen oder wenn das nicht-jüdische Brot von wesentlich besserer Qualität ist. Hausgebackenes Brot von Nicht-Juden ist untersagt und man darf solches Brot auch nicht essen, wenn die Zutaten koscher sind.
Anmerkung: Brot eines nicht-jüdischen Bäckers ist jüdischem Brot gleichgestellt, wenn ein Jude in irgendeiner Weise an dem Backvorgang beteiligt war, z.B. indem er den Ofen angeschaltet hat. Man konsultiere in dieser Frage einen Rabbiner.
Kuchen und Gebäck
Kuchen und Gebäck aus nicht-jüdischen Bäckereien enthalten fast unausweichlich nicht-koschere Bestandteile, deren Verzehr nicht erlaubt ist. In besonderen Fällen, wenn man weiß, dass alle Zutaten koscher und die Backformen nicht mit unerlaubten Fetten bestrichen worden sind, gelten die Regeln wie für nicht-jüdisches Brot.
Eine jüdische Bäckerei mit nicht-jüdischen Bäckern
Wenn eine nicht-jüdische Bäcker in einer jüdischen Bäckerei arbeiten, muss der Ofen durch einen Juden eingeschaltet werden.
Backen in einem jüdischen Haus
Wenn in einem jüdischen Haushalt Nicht-Juden beim Backen helfen, muss gewährleistet sein, dass ein Jude entweder den Ofen einschaltet oder den Teig in den Ofen setzt, nachdem dieser durch einen Nochri eingeschaltet wurde. (siehe auch Kapitel 8, S. 33)
Allgemeines über gewerblich hergestellte Lebensmittel
Das Problem
Das Kaschrut-Problem gewerblich hergestellter Lebensmittel ist nicht neu; schon die Mischnah musste sich mit verschiedenen Produkten befassen, welche von Nicht-Juden hergestellt wurden. Die Hauptschwierigkeit festzustellen, ob ein spezielles Produkt koscher ist oder nicht, besteht in der Unsicherheit bezüglich seiner Inhaltsstoffe und seiner Herstellung. Enthält es unerlaubte tierische Fette oder Fischöl? Gibt es Fragen bezüglich Bischul nochri – dem Kochen durch Nicht-Juden? (siehe Kapitel 8) Muss man bei tiefgefrorenem oder eingekochtem Obst oder Gemüse befürchten, dass es Insekten enthält?’ Ein weiteres Problem ist die nicht vorhersehbare Änderung von Rezepturen durch die Herstellerfirma.
Die beständige Forschung mit dem Ziel der Verbesserung führt häufig zu Ergebnissen, welche die Verwendung unkoscherer Zutaten notwendig machen. Nicht bekannt gemachte plötzliche Änderungen der Zusammensetzung machen alle zuvor gegebenen Zusicherungen des Herstellers bezüglich der Kaschrut hinfällig. Folglich können Lebensmittel, welche von nicht-jüdischen Firmen oder von jüdischen nicht-orthodoxen Firmen hergestellt werden, nur dann als koscher gelten, wenn eine rabbinische Autorität, die mit den fraglichen Firmen in dauerndem Kontakt steht, eine Garantie für die Kaschrut abgeben kann. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Lebensmittel, welche allgemein als koscher akzeptiert werden.
Man darf keinerlei Zubereitungen essen, welche die folgenden Zutaten enthalten: Gelatine, Lab, Knochenphosphat, Pepsin, Fette oder Öle, die nicht zu 100% pflanzlichen Ursprungs sind, Glycerin, Glycerol, Milch oder deren Derivate, etwa Laktose oder Molke (siehe Anmerkung S. 167).
Lebensmittelgesetze, welche den Hersteller zu Angaben über die verwendeten Inhaltsstoffe verpflichten, stellen für den Verbraucher keine wirkliche Lösung des Problems der Kaschrut dar, weil
- dies die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen erfordert und man wissen muss, welche Stoffe überhaupt deklarationspflichig sind und
- Expertenwissen nötig ist, die wissenschaftlichen Bezeichnungen und E-Nummern zu interpretieren, welche auf den Verpackungen angegeben sind.
Margarine, Schokolade, Süßigkeiten und Eiscreme
Nicht rabbinisch überwachte Margarine, auch pflanzliche, kann Zusatzstoffe tierischen Ursprungs enthalten.“ Alle Schokoladen, Konfekt und Eiscremes enthalten Fette. Wird die Garantie der Kaschrut für eine solches Produkt beansprucht, muss von einer rabbinischen Autorität eine diesbezügliche Bestätigung eingeholt werden. Dies betrifft auch Backschokolade und Süßigkeiten aller Art, insbesondere solche mit Gelee.
Schokolade und Süßigkeiten können Milch, Milchpulver oder Butter enthalten (siehe Anmerkungen S. 168). Aromastoffe können Glycerin enthalten, ein Nebenprodukt bei
der Verarbeitung tierischer Fette.
Handel mit trefah-Lebensmittel
Der Handel mit trefa-Lebensmitteln, welche unter dem Verbot der Torah stehen, ist untersagt.
Dies bezieht sich auf den Handel zum Zweck des Wiederverkaufes ebenso wie auch auf Geschenke. Ob ein Jude Inhaber eines Geschäftes sein darf, in welchem trefah-Lebensmittel für nichtjüdische Kunden hergestellt und/oder diesen serviert werden (Hotels, Restaurants, Pflegeeinrichtungen) erfordert Scha’alah, eine rabbinische Anfrage.
Fortsetzung folgt ijH.
- Mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie des Verfassers und des Übersetzers und Copyrightbesitzers der deutschen Ausgabe Ulrich Michael Lohse. ↑
- Gibt es bei den Backformen Zweifel, darf man von Brot ringsherum eine Schicht von 2 cm abschneiden und das Innere essen. (siehe auch Kap 21, S.125) ↑