Koscher durch das Jahr – Kapitel 24 – Schmitta bei uns

Datum: | Autor: Rav Schaul Wagschal SZL | Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag
Schmitta

Einführung

Während des Schmitta– (Brach-) Jahres und einige Zeit danach müssen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Israel folgende Aspekte beachtet werden:

1.) Handelt es sich um ein Erzeugnis des sechsten oder des siebtens Jahres?

2.) Wenn es ein Erzeugnis des siebten Jahres ist

a) stammt es vom Grund und Boden eines Juden oder eines Nicht-Juden?[2]

b) Ist der Verzehr vollständig verboten, oder darf man davon essen, wenn man die Dinim der Keduschat Schewi’it beachtet ?

Wenn es gegessen werden darf:

3.) Darf man es in der gewohnten Weise kaufen?

4.) Ist bereits der Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Perot Schewi’it den Dinim des Biur unterliegen?[3]

Abschnitt 1 Perot Schewi’it

Was sind Perot Schewi’it?

Jedes landwirtschaftliche Produkt Israels, welches während des siebten Jahres des Schmitta-Zyklus auf dem einem Juden gehörenden Grund und Boden erzeugt wurde, gilt als Perot Schewi’it. Entsprechend der Rechtsprechung des Chason Isch[4], zählen auch Erzeugnisse, welche auf dem Boden von Nicht-Juden gewachsen sind, zu den Perot Schewi’it.[5]

Welcher Teil des Erträge gilt im Schmitta-Jahr als Perot Schewi’it?

Wir unterscheiden drei Arten von Erzeugnissen:

1. Baumfrüchte — Perot Ha’ilon

2. Gemüse und Erdfrüchte — Jerakot

3. Getreide und Hülsenfrüchte Tewuot und Saronim

Baumfrüchte

Die Zeit, innerhalb der die Frucht gebildet wird (Chanata), bestimmt das Jahr des Wachstums einer Baumfrucht.

Erfolgte die Bildung der Frucht vor Rosch Haschana des siebenten Jahres, d.h. noch im sechsten Jahr, wird eine Frucht, die das Wachstum an diesem Baum nur noch fortsetzt, als eine des sechsten Jahres gezählt, obwohl sie erst im siebten Jahr gepflückt wird (Teruma und Ma’aser müssen wie üblich genommen werden).

Erfolgte die Bildung der Frucht nach Rosch Haschana des siebten Jahres, wird sie als eine des siebten Jahres gezählt.

Gemüse und Erdfrüchte

a) Gemüse, das während des siebten Jahres von selbst zu wachsen anfing oder gepflanzt wurde, gilt als Erzeugnis des siebten Jahres, auch wenn das hauptsächliche Wachstum im achten Jahr erfolgt.

b) Gemüse, das während des siebten Jahres geerntet wurde, auch wenn nur einen Tag nach Rosch Haschana, gilt auch als Perot Schewi’it, obwohl das hauptsächliche Wachstum sich im sechsten Jahr vollzog.

Beispiel: Kartoffeln, Tomaten, Gurken, Kohl, Melonen, Erdbeeren, Zwiebeln, Karotten, Salat, Zuckerrüben, Sellerie.

Getreide und Hülsenfrüchte

a) Wenn sich das erste Drittel des Wachstums im sechsten Jahr vollzogen hatte, werden diese Erzeugnisse als solche des sechsten Jahres erachtet, obwohl sich das restliche Wachstum im siebten Jahr vollzog. Erfolgte die Anpflanzung im sechsten Jahr, das Wachstums wurde jedoch erst nach Rosch Haschana des siebten Jahres zu einem Drittel beendet, gelten sie als Erzeugnisse des siebten Jahres.

b) Wenn sie von allein zu wachsen begannen oder im siebten Jahr angepflanzt wurden, gelten sie als Erzeugnisse des siebten Jahres, selbst wenn das hauptsächliche Wachstum sich im achten Jahr vollzieht.

Beispiele: Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Bohnen, Erbsen.

Drei Sorten von Perot Schewi’it

Es gibt drei Sorten von Perot Schewi‘it:

1. Perot Schewi’it, bei denen die Gebote von Schmitta beachtet wurden und die erlaubt sind.[6]

2. Perot Schewi’it bei denen die Gebote von Schmitta nicht beachtet wurden.[7]

3. Solche, die vollständig verboten sind. Diese werden auch als Sefichin bezeichnet.[8]

Abschnitt 2 Sefichin

Perot Schewi’it, die vollständig verboten sind

Welche Erzeugnisse des Schmitta -Jahres werden als Sefichin eingestuft?

1. Jedes Gemüse, das im siebten Jahr gepflanzt wurde oder sich von selbst entwickelte, unterliegt dem Din der Sefichin.

2. Getreide oder Hülsenfrüchte, die das erste Drittel ihres Wachstums während des siebten Jahres erreicht haben, unterliegen ebenfalls dem Din des Sefichin, auch wenn sie im sechsten Jahr gepflanzt wurden.

Beispiele für Sefichin: alles Gemüse und alle Erdfrüchte, die während des Schmitta-Jahres zu wachsen begonnen haben, also Gurken, Salat, Tomaten, Karotten, Kartoffeln, Zwiebeln, Melonen, Erdbeeren, Zuckerrüben, Erbsen, Mais, etc.

Anmerkung: Früchte von Bäumen gelten niemals als Sefichin.

Welches ist der Din für Sefichin?

Sefichin sind vollständig verboten und man darf aus ihnen keinen Nutzen ziehen, d.h. sie sind assur behana‘a.

Praktische Anwendung

In Eretz Jisrael sind alle Gemüse, Hülsenfrüchte und Getreidearten, die im siebten Jahr und zu Beginn des achten Jahres in den Handel gelangt sind, wahrscheinlich Sefichin. Sie sind absolut verboten, es sei denn, sie stammen noch aus dem vorhergehenden Jahr oder wurden aus Chutz la’aretz (aus dem Ausland) eingeführt oder von Nicht-Juden auf nicht-jüdischem Grund und Boden erzeugt.

Die Batei Dinim von Eretz Jisrael veröffentlichen Tabellen mit den Daten, von welchem Zeitpunkt an man unterstellen muss, dass Erzeugnisse während der Schmitta gezogen worden sind. Werden diese Erzeugnisse von Personen verkauft, welche die Schmitta-Gebote nicht einhalten, gelten sie daher als Sefichin.

In Chutz la’aretz gelten alle Gemüse und alle Produkte, auf die man bore pri ho’adomo sagt, als Sefichin, wenn sie während des Schmitta-Jahres bis Chanukka des achten Jahres aus Israel importiert wurden. Dosengemüse sind bezüglich Sefichin bis zu einem Zeitpunkt verdächtig, an dem man vernünftigerweise annehmen darf, dass sie aus Erzeugnissen hergestellt wurde, die nach dem Schmitta-Jahr angebaut wurden. (Das Herstellungsjahr kann gelegentlich als vor oder nach dem Schmitta-Jahr liegend auf dem Etikett ermittelt werden). Dies betrifft auch fabrikmäßig hergestellte Lebensmittel, welche nur einen kleinen Anteil von Inhaltsstoffen haben, die als Sefichin gelten.

Beispiele: eingelegte Gurken, Tomatensaft, Süßigkeiten, Gebäck oder alles, was für längere Zeit tiefgefroren aufbewahrt werden kann.

Abschnitt 3 Erlaubte Perot Schewi’it

Welche Perot Schewi’it sind erlaubt?

Perot Schewi’it dürfen gegessen werden, wenn

a) sie nicht in die Gruppe der Sefichin fallen.[9]

b) die Gebote der Schmitta zum Zeitpunkt ihres Wachsentums beachtet wurden.

Wurde die Schmitta beachtet

Die Kriterien bezüglich der Beachtung der Gebote der Schmitta sind

a) Die Frucht oder das Gemüse wurden hefker (herrenlos) gemacht und

b) es wurden keine verbotenen Arbeiten geleistet.

Diese Perot Schewi’it dürfen gegessen werden, vorausgesetzt die Zeit des Biur ist noch nicht gekommen[10] und man hat die folgenden Dinim der Keduschat Schewi’it beachtet:

1. Man vergeudet oder vernichtet keinerlei Früchte oder Gemüse.[11]

2. Man zahlt für die Perot Schewi’it in der korrekten Weise.[12]

3. Man treibt keinen Handel mit den Perot Schewi’it.[13]

4. Perot Schewi’it werden nicht nach Chutz la’aretz gebracht und keinem Nochri (Nicht-Juden) gegeben.

Die Schmitta wurde nicht beachtet – nischmar und ne’ewad

Erlaubte Perot Schewi‘it, d.h. solche, die nicht Sefichin sind, nicht hefker (für herrenlos) erklärt wurden und demnach nischmar (vom Eigentümer beaufsichtigt) sind, oder an denen während des Schmitta-Jahres unerlaubte Arbeit (ne’ewad) vollzogen wurde, sind nach dem althergebrachten Minhag Jerusalems zum Verzehr verboten (jedoch bei großer Knappheit möglicherweise erlaubt).

Anwendung in der Praxıs

Alle Baumfrüchte, welche man in Eretz Jisrael in Läden findet, welche nicht Schomrej Schewi‘it sind oder die nach Chutz Ia’aretz exportiert wurden, fallen in diese Gruppe.

Anmerkung: Soweit dies aus Israel importierte Früchte in Chutz la’aretz betrifft, stellt sich die Frage der Schmitta nur am Ende des Schmitta-Jahres und im folgenden Jahr. Jedoch sind Gemüse kurz nach Rosch Haschana des siebten Jahres zweifelhaft.

Abschnitt 4 – Kauf von Perot Schewi’it in Chutz la’aretz[14]

Import zum Zweck des Weiterverkaufs

Eine jüdische Firma in Chutz la’aretz darf Perot Schewi‘it aus Eretz Jisrael wegen des Issur des „Handels“ (Sechora) und wegen des Issur des Exports von Perot Schewi‘it nicht importieren[15].

Eine jüdische Firma darf ebenfalls wegen des Issur des „Handels“ Perot Schewi’it nicht bei einem nicht-jüdischen Großhändler kaufen, der diese importiert hatte.

Man darf keine Perot Schewi’it in einem jüdischen Laden kaufen, weil der Ladeninhaber den Issur des „Handels“ (Sechorah) damit übertreten würde.

Kaufen in einem nicht-jüdischen Laden

Am Ende von Abschnitt 3 wurde erläutert, dass Erzeugnisse, welche nicht hefker (herrenlos) erklärt wurden, wegen nischmar oder ne’ewad nicht gegessen werden dürfen. Da dies in Chutz la’aretz keine besondere diesbezügliche Härte bedeuten würde, darf man keine importierten Perot Schewi’it kaufen. Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass die meisten vom Israeli Fruit Marketing Board exportierten Früchte auf jüdischem Grund und Boden angebaut und die Schmitta nicht beachtet wurde.

Wie ist der Din bede’ewed (im Nachhinein), wenn man Perot Schewi’it in einem jüdischen oder nicht-jüdischen Laden gekauft hat?

Man mache eine Scha’ala, ob man diese bede’ewed essen darf. Eine weitere Scha’ala wird notwendig, wenn man Perot Schewi’it in einem jüdischen Laden gekauft und zum Zeitpunkt des Erwerbs gleich bar bezahlt hat. Es erhebt sich die Frage, ob das Geld, mit dem man die Perot Schewi’it bezahlt hat, „ausgelöst“ werden muss oder nicht.[16]

Zusammenfassung der praktischen Anwendung in Chutz la’aretz

1.) Baumfrüchte, die zu Beginn der Schmitta geerntet wurden, sind ohne Einschränkungen erlaubt (jedoch müssen Teruma und Ma’aser abgesondert werden).

2.) Baumfrüchte, welche in der zweiten Hälfte des Schmitta-Jahres (nach Pessach) sowie zu Beginn des achten Jahres geerntet wurden, z.B. Zitrusfrüchte, fallen unter den Din der Perot Schewi‘it.

3.) Frisches Gemüse welches aus Eretz Jisrael während des Schmitta-Jahres und weiter bis Chanukka des achten Jahres importiert wurde, sowie alles, worauf man bore pri ha’adama sagt, ist vollständig verboten.[17]

4.) Der Kauf aller Perot Schewi’it muss in Hinblick auf nischmar und ne’ewad unterbleiben[18], insbesondere nach der Zeit des Biur.[19]

5.) Man muss nach dem Schmitta-Jahr eine zusätzliche Warterei einhalten, bevor man eingemachte Früchte oder Gemüse kauft, etwa Tomatensaft und eingelegte Gurken.

Forsetzung folgt ijH

  1. Mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie des Verfassers und des Übersetzers und Copyrightbesitzers der deutschen Ausgabe Ulrich Michael Lohse.
  2. Siehe Abschnitt 9
  3. Siehe Abschnitt 6
  4. Rabbiner Awraham Jeschaja Karelitz sz“l (1878-1953)
  5. Siehe Abschnitt 9
  6. Siehe Abschnitt 3
  7. Siehe Abschnitt 3
  8. Siehe Abschnitt 2
  9. Siehe Abschnitt 1
  10. Siehe Abschnitt 6
  11. Einzelheiten siehe Abschnitte 4 & 5
  12. Siehe Abschnitt 7
  13. Einzelheiten siehe Abschnitte 4 & 5
  14. Außerhalb von Eretz Jisrael
  15. Siehe Abschnitt 3
  16. Siehe Abschnitt 7 und letzter Absatz in Abschnitt 5 und die Gebote des Verzehrs von erlaubten Perot Schewi’it in Abschnitt 5
  17. Siehe Abschnitt 2
  18. Siehe Abschnitt 3
  19. Siehe Abschnitt 6

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