Fortsetzung
Die Mitzwa des Challa-Absonderns
Ein Brot- oder Kuchenteig, der zur Zeit des Knetens einem Juden gehört und mehr als ein ungefähres Minimum von 1,2 Kilogramm Mehl enthält, erfordert das Absondern von Challa. Das gilt auch, wenn der Teig von einem Nicht-Juden geknetet wurde, z.B. einer nicht-jüdischen Hilfe in einem jüdischen Haus oder von einem nicht jüdischen Bäcker in einer jüdischen Bäckerei. Ursprünglich musste man einen festgesetzten Prozentsatz des Teiges als Challa absondern und einem Kohen geben. Heutzutage, da die Kohanım wegen Ihres Zustandes ritueller Unreinheit nicht von der Challa essen dürften, reicht eine kleinere Menge des Teiges, um die Mitzwa der Challa zu erfüllen.
Den abgesonderten Teig muss man beseitigen. Das geschieht normalerweise durch Verbrennen.
Arten von Teig, von dem Challa abgesondert werden muss
a) Die Verpflichtung Challa abzusondern, bezieht sich nur auf Teig, der Mehl aus Weizen, Gerste, Roggen, Hafer oder Dinkel enthält, oder auf eine teigartige Mischung dieser Arten.
b) Von einer Mischung, die so dünn ist, dass sie nicht teigartig ist, nimmt man keine Challa ab. In diesem Fall könnte die Verpflichtung Challa abzusondern jedoch nach dem Backen greifen.
c) Von einer Mischung, die kein Wasser, sondern nur Eier, Öl, Fett oder Fruchtsaft und Mehl enthält, trennt man ohne Bracha immer Challa ab.
Viele Autoritäten bestimmen, dass eine Mischung, die Milch, Wein, Traubensaft, Olivenöl oder flüssigen Honig, aber kein Wasser enthält, dennoch das Absondern der Challa mit einer Bracha erfordert, vorausgesetzt, der verwendete Menge Mehl erfordert eine Bracha. In der Praxis sollte man sich an den Brauch des Ortes halten.
Beachte: Aus halachischen Gründen ist es ratsam, jeder Mischung, von der man Challa absondern will, etwas Wasser beizufügen, vorausgesetzt, sie enthält eine Menge Mehl, die normalerweise eine Bracha erfordert.
Die Menge Mehl, auf der die Verpflichtung beruht
Die Verpflichtung Challa abzusondern, beruht auf der Menge Mehl, die der Teig enthält. Die Mindestmenge, die Challa erforderlich macht, ist ein Omer Mehl, ein altes Maß, das in der Tora erwähnt wird.
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, welchem heutigen Gewicht dieses Maß entspricht. Mit den wichtigsten Meinungen haben sich verschiedene Bräuche entwickelt, aber alle unterscheiden zwischen der Mindestmenge Mehl, von der Challa ohne Bracha abgetrennt wird und der Menge, von der Challa mit Bracha abgetrennt wird. Den Text der Bracha findet man in jedem Siddur.
Dies sind die vier Bräuche, die am weitesten verbreitet sind, und deren Mengen entsprechend den Tafeln in Mar’oth Hamischnah wiedergegeben werden:
(a) Nach Chason Isch:
Man muss ohne Bracha Challa absondern, wenn das Mehl, mindestens 1,2 Kilogramm wiegt; Challa mit Bracha muss man absondern wenn das Mehl, mindestens 2,25 Kilogramm wiegt.
(b) Nach R. Avraham Chaim Na’eh:
Challa ohne Bracha wird von 1,62 Kilogramm bis 1,65 Kilogramm Mehl abgesondert, mit Bracha ab 1,666 Kilogramm.
(c) Nach anderen Autoritäten:
Challa mit Bracha wird erst ab 2,5 Kilogramm Mehl abgesondert.
(d) Ein weiterer Brauch:
Challa ohne Bracha wird von etwa 1,2 Kilogramm bis 1,67 Kilogramm abgesondert; mit Bracha ab 1,680 Kilogramm.
Wenn ein Teig weniger als 1,2 Kilogramm Mehl enthält (die geringste oben erwähnte Menge), sollte man keine Challa absondern. Wenn man sie abgesondert hätte, könnte man Verwirrung stiften, falls später der Teig oder das fertig gebackene Produkt mit anderem Teig oder Backwaren kombiniert würde.
Bei Brot und Kuchen von einem jüdischen Bäcker, der normalerweise keine Challa absondert, muss der Verbraucher dies tun, auch wenn er nur kleine Mengen von weniger als 1,2 Kilogramm kauft, da man unterstellen muss, dass das Brot oder der Kuchen von einer großen Menge Teig stammt.
Wie man Challa absondert
Man nimmt ein Stückchen Teig, gewöhnlich etwa von der Größe einer Olive und erklärt es zu Challa,” entweder in Worten oder in Gedanken, und wenn eine Bracha gesagt werden muss, so spricht man sie vor dem Absondern.
Wer darf Challa absondern?
Nur der Besitzer des Teiges oder eine andere Person, die von ihm oder ihr autorisiert wurde, darf die Challa absondern. Ein Nicht-Jude, ein Kind unter Bar- oder Bat Mitzwa-Alter oder jemand, der nicht vom Eigentümer autorisiert wurde, darf die Challa nicht absondern.
Es ist das Vorrecht der Hausfrau, diese Mitzwa zu erfüllen, und es liegt bei ihr, dafür zu sorgen, dass von allem Brot und Kuchen, die in ihrem Haus gemacht oder zu ihr ins Haus gebracht werden, Challa abgesondert wird. Viele Frauen haben den Brauch, Brot speziell für den Schabbat zu backen, um diese Mitzwa der Challa zu erfüllen.
Ein Kohen oder seine Frau müssen die Mitzwa des Challa-Absonderns von ihrem Teig ebenfalls erfüllen.
Wann muss man Challa absondern?
Challa muss vom fertigen Teig genommen werden, gegebenenfalls, nachdem er aufgegangen ist. Nach dem Absondern der Challa darf kein Mehl mehr hinzugefügt werden. Falls man Challa nicht zu diesem Zeitpunkt genommen hat, so muss man das vor dem Backen nachholen, sobald es einem einfällt. Falls man die Challa nicht vor dem Backen genommen hat, muss dies nach dem Backen des Teiges geschehen. Wo Challa von einer dünnflüssigen Mischung nicht genommen werden musste, kann es sein, dass man sie nach dem Backen nehmen muss.
Keinen Teig essen
In Chutz la’aretz (in der Diaspora) sollte man grundsätzlich keine Backwaren essen, bevor Challa abgesondert wurde?[2] In Eretz Jisrael darf man nicht davon essen (vergleiche das Absondern Teruma und Ma’aser).
Was mit der Challa zu tun ist
Es ist üblich, die Challa zu verbrennen,[3] da sie nicht gegessen werden darf. Ein Jisrael oder ein Levi darf die Wärme vom Verbrennen der Challa nicht nutzen, aber ein Kohen darf dies. Wo das Verbrennen der Challa nicht möglich ist, sollte sie in eine Plastiktüte[4] gewickelt und darin fortgeworfen werden.
Absondern von Challa am Schabbat oder Jom Tov
Challa darf am Schabbat oder Jom Tov nicht abgesondert werden, es sei denn, der Teig wurde am Jom Tov hergestellt.
Nicht abgesonderte Challa in Chutz la’aretz
Wenn jemand in einem anderen Land als Israel vergessen hat, vor Schabbat oder Jom Tov Challa abzusondern, darf er dennoch am Schabbat oder Jom Tov von den fraglichen Backwaren essen. Er muss jedoch ein Stückchen, das größer als eine Olive ist, von jedem Laib oder Kuchen, der gegessen wird, übriglassen.[5] Nach Schabbat oder Jom Tov muss man von jedem dieser Stücke einen Teil absondern, aber nicht das ganze Stück nehmen, und das Abgesonderte zu Challa erklären. Dabei muss man daran denken, dass jedes zur Seite gelegte Stück als Challa für das betreffende Laib gehütet werden muss, den man am Schabbat oder Jom Tov gegessen hat.
Nicht abgetrennte Challa in Eretz Jisrael
Falls in Eretz Jisrael die Challa nicht vor Schabbat oder Jom Tov abgesondert wurde, darf man am Schabbat oder Jom Tov von diesen Laiben nicht essen.
Geringe Teigmengen zu einem Challa-Schiur verbinden
Zwei oder mehrere kleine Teigmengen ähnlicher Art, die je eine kleinere als die erforderliche Mindestmenge Mehl enthalten, dürfen zum Zweck des Challa-Absonderns zusammengestellt werden, umso zur erforderlichen Menge (Schiur) zu kommen.
Der Grundsatz des Zusammenstellens gilt auch für mehrere ähnliche Brote oder Kuchen, die je weniger als die Mindestmenge Mehl zum Challa-Absondern enthalten.
Das Kriterium der Ähnlichkeit ist so definiert: Der Eigentümer hätte nichts dagegen, die verschiedenen Brote zu vermischen, wenn zum Beispiel beide aus hellem oder dunklem Mehl gemacht wurden. Was Kuchen betrifft, so müssen sie alle ähnliche Zutaten enthalten.
Das Zusammenstellen kommt nur in Betracht, wenn die verschiedenen Teige oder Backwaren ein und derselben Person gehören.
Anmerkung: Es gibt keine Verpflichtung Teige oder Backwaren zu vereinigen: Es ist eine Mitzwa dies freiwillig zu tun, so dass man Challa absondern kann und auf diese Weise Gelegenheit hat ein Gebot zu erfüllen.
Wie man die Teige zusammenstellt
Dies kann auf drei verschiedene Arten geschehen:
(a) indem man verschiedene Teige oder Backwaren in einen Behälter legt. Vorzugsweise berühren sich die Teige in diesem Behälter, jedoch ist dies nicht zwingend. Die Ränder des Behälters müssen höher als der Teig oder die Backwaren sein, die er enthält. Wenn die Ränder niedriger sind, müssen die Teige oder Backwaren mit einem Tuch bedeckt werden, das groß genug ist, an den Wänden des Behälters herunter zu reichen.
(b) indem man die Teige oder Backwaren in ein Tuch einschlägt, die Ränder und Ecken dann nach oben zum Mittelpunkt hin umschlägt und auf diese Weise eine Art Behälter herstellt.
(c) indem man die Teige so zusammenpresst, dass, wollte man sie auseinanderreißen, ein kleiner Teil des einen am anderen haften würde (diese Methode kann man nicht mit schon gebackenen Teigwaren anwenden).
Teige, die das Absondern von Challa ohne Bracha erfordern
Hat man verschiedene Teige, von denen jeder das Absondern von Challa ohne Bracha erfordert, ist es eine Mitzwa sie auf eine der oben beschriebenen drei unterschiedlichen Arten zu einem Schiur zu verbinden, welcher nunmehr eine Bracha beim Absondern der Challa erfordert.
Absondern für mehrere Teige oder Backwaren, welche das Absondern von Challa erfordern
Hat man mehrere Teige oder Backwaren oder eine Mischung von beiden, von denen jedes die Menge hat, die zum Absondern von Challa mit Bracha verpflichtet, genügt es, wenn man Challa von nur einem Teil absondert, so lange dies mit der Absicht geschieht, dass sich dies auch auf die anderen Teige oder Backwaren beziehen soll, vorausgesetzt sie werden zusammengefasst später erklärt wird.
Dies kann auch geschehen, wenn die Teige oder Backwaren nicht gleichartig sind, wenn also z.B. ein Teil mit hellem und der Rest mit dunklem Teig gemacht ist. Dies ist so, weil jedes einzelne Teil für sich bereits die Verpflichtung zum Absondern enthält.
Beispiel: Jemand kauft Brot und Backwaren von einem jüdischen Bäcker, von dem man weiß, dass er keine Challa absondert (dessen Bäckerei dennoch koscher ist). Man nimmt in einem Mal Challa für alles ab, was man kauft. Eine Aufsicht führende Person kann Challa von mehreren Teigen und Backwaren absondern.
Wie man die verschiedenen Teige anordnet
Es ist nicht nötig, die verschiedenen Teige oder Backwaren zu vereinigen, bevor man Challa absondert, aber sie sollten doch so hingelegt werden, dass deutlich wird, dass Challa von einem Teil auch für die anderen Teile abgesondert wurde (mukof). Dies kann auf zweierlei Weise geschehen:
(1) Wenn die Teige oder Backwaren sich in verschiedenen Behältern befinden, also in unterschiedlichen Knetschüsseln, Brotkörben oder Einkaufstüten, müssen sich die Behälter berühren. Zusätzlich müssen die Behälter offen sein, wenn man Challa absondert.
(2) Wenn die Teige oder Backwaren offen oder auf verschiedenen Tischen im selben Raum ausliegen, also nicht in einer Tüte oder in einem Behälter, braucht man sie nicht zusammen zu bringen und man kann Challa für alle einbezogenen Teile absondern.
Bei einem Bäcker gekauft: Wenn man Challa von verschiedenen Sorten Brot oder Brötchen absondert, die man bei einem jüdischen Bäcker gekauft hat, der selbst keine Challa absondert, kann man eine der beiden Methoden anwenden. Dies ist so, weil unterstellt werden kann, dass der Teig, aus welchem die Backwaren hergestellt wurden, Challa-pflichtig war.
Bei Kuchen von einem jüdischen Bäcker kann man nicht immer voraussetzen, dass die verschiedenen Sorten Backwaren von Teig stammten, welcher Challa-pflichtig war, weswegen man von jeder Sorte Backwaren separat Challa nehmen muss. Von Brot kann man jedoch Challa mit der Absicht absondern, dass sich dies auch auf die Kuchen beziehen soll.
Brot oder Kuchen die das Absondern nach dem Backen erfordern
Die Pflicht, nach dem Backen Challa abzunehmen, kann sich nur in zwei Fällen ergeben:
(1) Wenn ein Gemisch von Mehl und Wasser so dünn ist, dass es keinem Teig mehr ähnelt, gibt es in diesem Stadium der Verarbeitung nicht die Pflicht, Challa abzunehmen. Der Teig kann nach dem Backen jedoch Challa-pflichtig werden, wenn man einen Schiur macht, um Challa abzunehmen, d.h. in Verbindung mit anderen ähnlichen Backwaren, wie oben und im folgenden Absatz erläutert.
(2) Mehrere Teige, die jeder für sich weniger als die Mindestmenge Mehl enthalten um Challa-pflichtig zu sein, und die gebacken wurden ohne durch einen Schiur verbunden worden zu sein, können nach dem Backen Challa-pflichtig werden, wenn sie zusammen in einen Behälter gelegt werden, etwa in einen Brotkorb oder eine Keksdose, weil die Vereinigung in einem Schiur die Abnahme von Challa erfordert. Dies trifft zu, ungeachtet, ob diese mit der Absicht in einen Behälter getan wurden einen Schiur zu machen, der die Challa-Pflicht bedingt, oder ob sie ohne diese Absicht in den Behälter getan wurden.
Die Verbindung von Backwaren, von denen Challa ohne Bracha genommen wurde.
Wenn man von einem Teig oder etwas Gebackenem, welches nur einen kleinen Schiur darstellte, Challa ohne Bracha abgesondert hat, und später wurde dieser Teig oder das Gebackene in einen Behälter zusammen mit anderem Teig oder anderen Backwaren getan und diese bilden nunmehr einen größeren Schiur, der normalerweise eine Bracha erfordert, muss Challa ohne Bracha abgesondert werden.[6] Dies gilt, einerlei ob die zweite Menge ein Quantum Mehl enthielt, welches die Challa-Pflicht bedingte (mit oder ohne Bracha) oder ob die Menge so klein war, dass keine Challa genommen werden musste. Ebenso ist es unerheblich, ob von der zweiten Menge vorher Challa abgesondert wurde oder nicht.
- Mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie des Verfassers und des Übersetzers und Copyrightbesitzers der deutschen Ausgabe Ulrich Michael Lohse. ↑
- Die Ausnahme: Challa wurde vor Schabbat nicht abgesondert. ↑
- Dies gilt nur heutzutage aufgrund von Überlegungen zur Tahara. ↑
- – um sie vom Abfall getrennt zu halten, denn die Challa ist heilig. ↑
- Wenn alle Laibe von einem Teig stammen, würde es ausreichen, nur ein Stückchen Teig übrig zu lassen. ↑
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Erklärung: Es kann sein, dass es zuvor keine Verpflichtung gab Challa zu nehmen, jetzt ist es aber so. ↑