Rupfen der Federn
Üblicherweise entfernt man alle Federn vor dem Einsalzen. Um sich das Rupfen der Federn zu erleichtern, darf man weder heißes Wasser benutzen noch das Geflügel in ein großes Feuer halten um die Feder abzusengen, weil das Fleisch vor dem Einsalzen nicht erhitzt werden darf.
Übrig gebliebene Federn dürfen abgesengt werden, indem man das Geflügel — ohne es dabei zu erhitzen – mit einer Hin- und Herbewegung mehrfach durch eine kleine Flamme führt.
Das Messer
Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, ein extra Messer zum Öffnen des Geflügels zu verwenden, mit dem man auch anderes nicht koscher gemachtes Fleisch zerlegt. Der Din erlaubt jedoch den Gebrauch eines koscheren Messers um Geflügel zu öffnen, vorausgesetzt, es wird gründlich gesäubert, bevor man andere koschere Lebensmittel damit zerschneidet.
Vorbereitung von Geflügel für das Koscher Machen
Man kann kein Geflügel koscher machen, ohne es zuvor zu öffnen und alle Innereien zu entfernen. Die beste Art, ein Huhn zu öffnen, besteht darin, den Rumpf der Länge nach aufzuschneiden und ihn sodann nach dem Seiten aufzuklappen.
Wendet man dieses Verfahren an, kann man
(a) sicherstellen, dass alle Innereien restlos entfernt worden sind.
(b) das Huhn auf sichtbare Blutspuren untersuchen und diese sicher entfernen, bevor man mit dem koscher Machen beginnt.
(c) das Innere des Huhns gut einsalzen.
(d) nach dem Salzen alles Salz aus dem Inneren leicht entfernen.
Anmerkung: Hühner, welche nur an einem Ende geöffnet werden, erfüllen häufig nicht den erforderlichen Kaschrut-Standard, insbesondere bei Massenproduktion.
Folgende weitere Maßnahmen sind erforderlich
(a) Entfernung der Krallen von den Zehen.
(b) vollständige Entfernung des Unterschenkels oder Durchtrennung der Muskeln, welche Ober- und Unterschenkel verbinden.
(c) Entfernen der Flügelspitzen.
(d) Entfernung des Kopfes.
(e) Entfernung der Haut am Hals, sowie von Schlund und Luftröhre.
(f) Entfernung der großen Blutgefäße des Halses oder deren Durchtrennung (eines der Gefäße ist in das Fleisch des Halses eingebettet, das andere liegt zwischen Hals und Haut).
(g) Entfernung der Lunge.
(h) Öffnen des Magens und Entfernen der Steinchen und der gelben Haut.
(i) Einschneiden der Magenwände um sicherzustellen, dass kein Fremdkörper, wie Stein oder Nagel in den Magen eingedrungen ist. Wenn man irgendetwas findet, wird eine Scha’alah erforderlich.
(j) Will man das Herz verwenden, muss es aufgeschnitten und das in seinem Innern befindliche Blut entfernt werden. Üblicherweise schneidet man auch die Spitze des Herzens ab.[2]
(k) Die Leber wird entfernt und beiseite gelegt um sie durch Rösten koscher zu machen.
Wie bei anderem Fleisch wird das Huhn zunächst in Wasser eingeweicht und alles sichtbare Blut vor dem Einsalzen entfernt. Man muss sorgfältig das Innere des Geflügels begutachten, insbesondere die Gegend um die Rippen und das obere Ende des Halses. Nach gründlicher Inspektion ist das Huhn fertig zum Einsalzen.
Die Notwendigkeit einer Scha’alah erkennen
Ein zum Verzehr erlaubtes Tier, Säuger oder Geflügel, gilt nur dann als koscher, wenn seine zu erwartende Lebenszeit noch wenigstens zwölf Monate beträgt. Wenn sich auf Grund eines körperlichen Mangels in dieser Hinsicht Zweifel ergeben, gilt das entsprechende Tier als trefah, so lange nicht eine Scha’alah erfolgt ist und der befragte Rabbiner anders befindet.
Normalerweise ist es nicht erforderlich, das Geflügel auf irgendeine Abweichung hin zu untersuchen, die ein Hinweis dafür sein könnte, das Tier sei trefah, es sei denn, es haben sich spezielle Scha’alot bezüglich Trefot gehäuft (als dies geschrieben wurde, mussten in England sowohl die Lungen als auch die Sehnen der Oberschenkel begutachtet werden).
Jede der folgenden Normabweichungen erfordert eine Scha’alah:
(a) ungewöhnliche schwarze, blaue oder weiße Verfärbungen oder das Fehlen der üblichen Farbe bei irgendeinem Organ des Geflügels, d.h. bei Lunge, Herz, Leber oder Magen.
(b) außergewöhnliche Weichheit des Gewebes eines Organs. Dies ist ein Hinweis auf eine Erkrankung.
(c) Deformitäten oder das Fehlen eines Organs, oder wenn ein Organ überzählig angelegt zu sein scheint.
(d) jede ungewöhnliche Abweichung der Größe eines Organs, der Innereien oder des Körperinneren, seien diese zu klein oder zu groß.
(e) ein Fremdkörper, z.B. ein Stein oder ein Nagel, welchen man im Innern des Geflügels findet, oder der mit dem Gewebe eines Organs verwachsen ist.
(f) ein gebrochener Knochen oder ein abgeheilter Bruch. Dies kann man daran erkennen, dass der Knochen an dieser betreffenden Stelle dicker ist als normal.
(g) eine ungewöhnliche Blutansammlung in einem Organ oder an irgendeiner Stelle des Körpers. Diese kann durch einen Schlag hervorgerufen worden sein, welcher den Knochen oder Organen des Tieres einen Schaden zugefügt hat.
(h) eine Flüssigkeitsansammlung in Innern des Tierkörpers.
Eine Scha’alah richtig durchführen
(a) Tritt die Notwendigkeit einer Scha’alah ein, sollte dem Rabbiner am besten das ganze Tier vorgelegt werden und nicht nur das Organ, dessentwegen man die Scha’alah macht. Wenn dem Rabbiner das Tier vorgelegt wird, ist es außerdem ratsam, dass auch die Person zugegen ist, welche mit dem Tier zu tun hatte, bevor die Scha‘alah notwendig wurde, weil jener vielleicht weitere Erklärungen benötigt.
(b) Um Komplikationen zu vermeiden, muss die Scha’alah gemacht werden, bevor das fragliche Geflügel gekocht wurde.
(c) Jede Scha’alah muss einer Autorität, die sich mit solchen Dingen befasst, vorgelegt werden, auch wenn eine ähnliche Scha’alah schon vorher nötig war und der betroffene Din eindeutig war.
(d) Sollte das betreffende Teil des Tieres vom Rabbiner als trefah erklärt werden, ist das ganze Tier trefah. Nicht nur das Körperteil, dessentwegen man die Scha’alah machte.
(e) Wurde ein Huhn für trefah erklärt, nachdem es schon gekocht ist, muss wegen der Gefäße und Utensilien, die damit in Berührung gekommen sind, eine Scha’alah gemacht werden.
(f) Wurde ein trefah Huhn mit anderen Hühnern zusammen eingesalzen, erfordern die übrigen Hühner eine Scha’alah.
Man sollte niemals zögern, eine Scha’alah zu machen, wie einfach die Sachlage auf den ersten Blick auch zu sein scheint.
Ein Ei im Innern eines Huhns
Findet man Eier im Innern eines Huhnes, müssen diese eingesalzen werden, einerlei, ob sie eine Schale haben, oder nicht. Sie müssen abseits von dem übrigen Fleisch und von den Knochen auf das Brett gelegt werden.
Eier aus dem Innern eines Huhnes, müssen wie Fleisch behandelt werden, auch wenn sie schon eine Schale haben.
Fleisch, das 72 Stunden liegen geblieben ist – ower
Fleisch, das innerhalb von 72 Stunden nach dem Schächten nicht in Wasser eingeweicht wurde, kann nur durch Rösten über offener Flamme koscher gemacht werden, nicht jedoch durch Einsalzen, weil das Fleisch hart wird und das Salz nicht die Kraft hat, ihm das Blut zu entziehen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass Fleisch, welches durch Rösten koscher gemacht worden ist, anschließend weder gekocht noch gebraten werden darf.
Erklärung
Alle verbotenen Lebensmittel fallen unter die Kategorie Chok. Das bedeutet, dass wir keinen logischen Grund dafür finden, warum sie uns verboten sind. Allein G-tt in Seiner Weisheit kennt den wahren Grund. Hinsichtlich des Blutes ist es nicht dessen tatsächliches Vorhandensein, welches es uns verboten macht.
Solange das Blut Teil des Fleisches oder der Leber in seiner natürlichen Form ist, gilt es nicht als verboten; es ist dann wie Fleisch zu bewerten. Das Verbot wird erst wirksam, nachdem das Blut sich vom Fleisch getrennt hat und in der wirklichen Gestalt von Blut zutage tritt.
Dies kann uns helfen, den Din dieser Frage zu verstehen. Wenn das Fleisch nach Ablauf der 24 Stunden geröstet wurde, gibt es keine Garantie, dass alles Blut herausgezogen wurde, dennoch darf es gegessen werden. Wenn man das Fleisch nach dem Rösten jedoch kocht, trennt sich das Blut vom Fleisch und wird dann verboten, ebenso, wie das Fleisch dann verboten ist.
Tiefgefrorenes Fleisch.
Nicht koscher gemachtes, gefrorenes Fleisch, welches 72 Stunden liegen geblieben ist, erfordert eine Scha’alah.
Fortsetzung folgt ijH
- Mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie des Verfassers und des Übersetzers und Copyrightbesitzers der deutschen Ausgabe Ulrich Michael Lohse. ↑
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Es gibt einen Minhag, wonach Männer das Herz nicht essen. ↑