Schabbat-Gesetze in Kürze – 39 Melachot – Abschluss der Serie

Datum: | Autor: Rav Binjomin Posen | Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag
Licht

Feuer anzünden

1) Jedes Anzünden ist eine Melacha, sei das Hervorbringen einer neuen Flamme (z.B. mit einem Zündholz), sei das Übertragen einer Flamme auf einen anderen Gegenstand. Es ist sogar verboten zu verursachen, dass ein Feuer besser brennt (z.B durch Zufuhr von Luft).

2) Stehen die Schabbatlichter auf einem Tisch und in der Dämmerung[2] vor Schabbatbeginn war nichts anderes darauf, bleibt der Tisch Muktze[3] für den ganzen Schabbat[4]. Liegen in der Dämmerung2 vor Schabbatbeginn auch Challes oder andere Gegenstände, die nicht Muktze sind, darauf, so darf man den Tisch sogar mit den brennenden Kerzen bewegen. Befindet sich eine Öllampe darauf, so muss man den Tisch langsam bewegen, damit es nicht unvermeidlich wird[5], dass dem Docht mehr Öl zufließt.

3) Bei einem Backofen, dessen Hitze durch Öffnen der Ofentüre beeinflusst wird (wegen des Thermostats), soll man einen Raw fragen.

4) Es ist verboten, Metall glühend heiß zu machen. Deshalb darf man das Schabbatblech am Schabbat nicht auf die Flamme legen.

5) Ist es kalt, so darf man durch einen Nochri[6] heizen lassen, weil “alle werden bei Kälte krank”[7]. Wenn es aber nur etwas unangenehm ist, soll es für gesunde erwachsene Menschen vermieden werden. Für Kinder, ältere Leute oder Kranke ist es immer erlaubt. Der Radiator eines Heizkörpers darf nur durch einen Nochri angedreht werden.

6) Es ist verboten, durch einen Nochri Licht anzünden zu lassen. Auch das Andeuten ist verboten, und sogar wenn der Nochri von sich aus für einen Jehudi Licht machen will, muss man ihn davon abhalten. Hat er es schon angezündet, so darf man im Zimmer bleiben, aber nicht lesen oder sonst etwas tun, was man ohne Licht nicht machen könnte. Zündet der Nochri für sich selbst Licht an, darf man es benützen. Wenn der Nochri dann das Zimmer verlässt, darf man ‏ihn‎ bitten, es brennen zu lassen.

7) Auch das indirekte Anzünden von Licht ist verboten. Man muss die beleuchtende Lampe im Kühlschrank vor Schabbat ausschrauben, da sie durch das Öffnen und Schließen der Türe ein -und ausgeschaltet wird. Hat man es vergessen, darf der Kühlschrank weder geöffnet noch geschlossen werden. Durch einen Nochri kann man es machen lassen. In öffentlichen Gebäuden, speziell in Spitälern, öffnen sich die Türen häufig automatisch durch das Unterbrechen eines Lichtstrahls oder durch ein unsichtbares Schaltsystem unter der Matte beim Eingang. Man darf bei solchen Türen nicht eintreten, sondern muss warten, bis ein Nochri hineingeht und zusammen mit ihm durchgehen.

Feuer auslöschen

1) Man darf nicht verursachen, dass eine Flamme ausgeht. Steht eine Kerze vor einer Türe oder einem Fenster, darf man diese nicht öffnen, weil dadurch das Licht ausgelöscht wird. Bei einiger Entfernung ist es erlaubt. Es ist erlaubt, das Fenster zu schließen, damit das Licht nicht ausgeht.

2) Wenn nötig, darf man einem Nochri andeuten, dass man das Licht nicht mehr braucht, damit er es auslöscht, aber es ihm ausdrücklich zu befehlen ist verboten. Beim Anzünden darf man es nicht einmal andeuten, weil man von einer positiven Melacha Nutzniessung[8]‎ hat.

3) Bricht ein Feuer aus, so darf man es nur bei Lebensgefahr löschen, aber nicht, um Vermögen zu retten. Man darf jedoch einen Nochri bitten, die Feuerwehr zu holen.

4) Fällt eine brennende Kerze vom Leuchter auf den Tisch, darf man einem Nochri andeuten, sie auszulöschen. Dem Jehudi selbst ist folgendes erlaubt:

a) Die Kerze durch das Neigen des Tischs auf einen Steinboden oder dgl. werfen. Dies ist aber nur erlaubt, wenn es kein ‏פסיק רישא ist, dass die Flamme dadurch ausgeht.

b) Wasser rings um die brennende Kerze oder Flamme gießen, damit sie sich nicht ausbreitet, aber nicht auf die Flamme selbst. Auf einem Tischtuch soll man statt Wasser andere Flüssigkeiten (Wein oder Bier) benützen[9].

c) Das brennende Tischtuch vorsichtig auf den Balkon oder in die Badewanne legen, damit es dort ausbrennt. Die beste Empfehlung ist jedoch, einen Nochri zu rufen.

5) Wenn die Flamme eines Gasherds ausgegangen ist, darf man den Hahn abdrehen. Man muss aber sicher sein, dass keine Flamme mehr brennt, auch keine «falsche» Flamme im Rohr. Sonst muss man einen Nochri rufen.

Der letzte Hammerschlag

1) Die letzte Vorbereitung eines Gegenstands zur Benützung ist wegen des “letzten Hammerschlags” verboten, auch wenn dies eigentlich keine Melacha wäre. Deshalb ist es verboten, in neue Schuhe Schnürsenkel einzufädeln oder die bei der Herstellung eines neuen Anzugs gebrauch‎ten, aber versehentlich nicht entfernten Fäden wegzunehmen. Bei ‎einem neuen Hut, der die gewünschte Form noch nicht richtig angenommen hat, muss man aufpassen, ihn am Schabbat nicht zurecht‎zubiegen. ‎

2) Man darf eine Uhr, auch wenn sie noch geht, nicht aufziehen. Wenn nötig, darf es ein Nochri tun. Ein Jehudi darf es nur im Notfall machen. Ist sie bereits stehengeblieben, darf ein Jehudi keinen Umständen aufziehen, auch einen Nochri soll man nur in dringenden Fällen darum bitten.

3) Jede Reparatur, auch wenn sie ohne fachmännische Kenntnisse vorgenommen werden kann, ist verboten. Deshalb darf eine Linse, die aus der Brille gefallen ist, nicht eingesetzt werden. Aus dem gleichen Grund darf eine sich lösende Schraube bei einem Kinderwagen oder Möbelstück nicht angezogen werden.

Tragen

1) Obwohl man von der Tora aus erst חייב ist, wenn man die ganze Melahca von Herein- oder Hinaustragen macht, haben die Chachamin auch einen Teil davon (nur Akira – Wegnehmen – oder nur Hanacha – Ablegen) verboten. Deshalb darf man vom Briefträger, der vor der Türe steht, keinen Brief und kein Paket entgegennehmen und hinlegen, weil man dadurch das Ablegen im Reschut Hajachid (Privatbereich) macht.

2) Bevor man das Haus verlässt, soll man nachsehen, ob man nichts in den Taschen hat.

3) Merkt man auf der Straße, dass man etwas bei sich trägt, wenn man noch im Gehen ist, so soll man nicht stehen bleiben, sondern den Gegenstand anders als üblich ablegen. Ist man schon stehen geblieben, kann man ihn aus der Tasche nehmen und hinlegen. Wenn es etwas Wertvolles ist, darf man es durch einen Nochri heimtragen lassen. Findet man jedoch etwas auf der Straße, so ist dies sogar durch einen Nochri verboten.

4) Ein Taschentuch darf man so wie ein Kleidungsstück tragen, z.B. als Schal oder Gürtel. Hat man schon einen Gürtel an, so muss man darauf achten, dass man noch ein Kleid dazwischen trägt. Will man das Taschentuch auf der Straße benutzen, so muss man stehen bleiben und es wieder wie ein Kleidungsstück anziehen, bevor man weitergeht. Man darf es auch an einem Kleidungsstück annähen, doch darf es, falls das Kleid Wolle enthält, nicht von Leinen sein wegen ‏שעטנז‎.

5) Einen Mantel, dessen Aufhänger auf einer Seite abgerissen ist, darf man tragen, wenn man die Absicht hat, diesen Aufhänger wegzuwerfen. Will man ihn wieder annähen, wird er wichtig und man darf den Mantel nicht anziehen. Im Notfall kann man darin erleichtern.

6) Hat man eine Wunde, so darf man mit einem Verband, der dann weggeworfen wird, oder mit einem Pflaster auf die Straße gehen. Einen “wichtigen Gegenstand”‎ jedoch (z.B. ein Taschentuch oder einen Verband, der mehrmals gebraucht wird) soll man nicht benützen. In dringenden Fällen ist sogar dies erlaubt.

7) Will man einen Schlüssel mit Hilfe eines Schabbatgürtels tragen, so muss der Schlüssel einen Teil des Gürtels bilden und darf nicht einfach daran hängen.

Wenn man vor dem Haus nicht tragen darf, muss man eventuell den Schlüssel beim Öffnen der Türe umgürtet haben: man soll diesbezüglich eine rabbinische Anfrage machen.

8) Man darf ein Kind nicht tragen, auch wenn es allein gehen kann. Geht es auf eigenen Füßen, so darf man es bei der Hand ziehen, aber es zu ziehen, ohne dass es selbst geht, ist verboten. Im Notfall darf man ein Kind, das allein gehen kann, tragen (z.B. wenn es bei einem Spaziergang ermüdet und sich weigert, weiter zu gehen). Wenn möglich, soll man es durch einen Nochri heimtragen lassen.

9) Ein Kind darf nicht für einen Erwachsenen tragen. Man darf dies gemäß der Halacha nicht machen, außerdem ist es schädlich für den חינוך des Kindes.

10) Man darf in einem Garten tragen, wenn er von einer Mauer, einer Hecke und dgl. von mindestens einem Meter Höhe umringt ist. Eine Stelle, die niedriger ist, wird als Pirtza – Durchbruch – betrachtet. Eine ‏ Pirtza ‎oder ein Loch, die weniger als 3 Handbreiten breit sind (ca. 25cm), schaden nichts (לבוד). Deshalb dürfen bei einem Zaun die Latten oder Drähte bis zu 3 Handbreiten voneinander entfernt sein. Die Drähte müssen aber so gespannt sein, dass sie sich durch einen gewöhnlichen Wind nicht bewegen. Ist ein Teil der Mauer eingebrochen oder sie umringt den Garten nicht von allen 4 Seiten, so muss man eine rabbinische Anfrage machen.

11) In einem größeren Feld, wo niemand wohnt (z.B. einem Fussballfeld), darf man nicht tragen, auch wenn es von allen Seiten eine richtige Mechitza (Trennwand) hat.

12) Wohnen mehrere jüdische Familien in einem Haus, so darf jede in der eigenen Wohnung tragen, von der Wohnung ins Treppenhaus darf man aber nur mit einem Eruw tragen. Mit einem Jehudi, der Schabbat entweiht, kann man keinen Eruw machen, sondern muss von ihm das Recht der Nutzung abkaufen. Ein Jehudi, der nur mit Nochrim (im selben Haus) wohnt, braucht keinen Eruw. Wohnen jedoch mehrere jüdische Familien mit Nochrim, so müssen die Jehudim zusammen einen Eruw machen und von Nochrim das Recht der Nutzung abkaufen. Wie der Eruw und das Abkaufen des Rechts der Nutzung zu machen sind, soll man einen Raw fragen.

Außer den 39 אבות מלאכות haben die חכמים noch verschiedene גזירות angeordnet.

  1. Viele Begriffe, welche in der Originalausgabe in hebräischer Sprache stehen, wurden zumeist transliteriert und manchmal übersetzt; alle Fußnoten stammen von der Redaktion von Beerot Jitzchak.
  2. בין השמשות
  3. Ausser Gebrauch gesetztes am Schabbat
  4. ‏בסיס לדבר האסור
  5. פסיק רישא
  6. Nichtjude
  7. הכל חולים אצל צינה
  8. ‏הנאה
  9. wegen des Verbots des Weisswaschens; bei Wein oder Bier besteht dieses Problem nicht.

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