Schabbat-Gesetze in Kürze – 39 Melachot – von Dreschen bis Sieben

Datum: | Autor: Rav Binjomin Posen | Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag
sieben

Schabbat-Gesetze in Kürze[1] – Folge 3: Fortsetzung der 39 Melachot

5. Dreschen

Hierunter fällt das Dreschen von Getreide sowie das Herausnehmen von Erbsen aus den Hülsen.

1) Obst auspressen ist als Abkömmling von Dreschen verboten. Bei allen Früchten außer Trauben und Oliven ist es erlaubt, den Fruchtsaft direkt auf Esswaren aber nicht in eine Flüssigkeit auszupressen. Man darf z.B. Zitronen auf Salat auspressen, aber nicht in den Tee. Ein Stück Zitrone darf nicht mit einem Löffel ausgepresst werden, auch wenn es schon im Tee liegt. Trauben und Oliven soll man nicht einmal auf Esswaren auspressen.

2) Saft von Obst aussaugen ist bei allen Früchten erlaubt. Nur bei Trauben und Oliven soll man es vermeiden. Wenn man eine ganze Traube in den Mund nimmt, darf man dann Schale und Kerne aus dem Mund geben.

3) Rosinenwein. Man darf die Rosinen, die in Wasser gekocht oder eingeweicht waren, nicht auspressen, um Wein zu machen. Sogar wenn etwas von selbst ausfließt, ist es klärungsbedürftig,‎ ob man es trinken darf.

4) Eingemachte Gurken oder anderes Gemüse, das in Essig oder Wasser gelegen ist, darf man nicht auspressen, wenn man die ausgepresste Flüssigkeit verwenden will. Hat man an der Flüssigkeit kein Interesse, so ist es erlaubt.

5) Das Melken der Kühe am Schabbat ist verboten. Durch einen Nichtjuden ‎ist es erlaubt, damit das Tier nicht Schmerzen leidet. Deswegen darf auch ein Jehudi die Melkmaschine befestigen (vor Einschalten des Motors durch die Schabbatuhr) und wieder abnehmen (nachdem der Motor sich abgestellt hat). Von diesem Heter (Erlaubnis) soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn kein ‏ Nichtjude zur Verfügung steht. Eine stillende Mutter, die zuviel Milch hat, soll eine rabbinische Autorität an‎fragen.

6) Gefrorenes (z.B. Eis oder Schnee) darf man nicht mit den Händen zerschmelzen, wohl aber durch Vermischen mit anderen Speisen oder Getränken. Man darf z.B. Eiscream in warmes Kompott hineingeben, weil es dann mit diesem vermischt wird. Ebenso darf man Eiswürfel in die Limonade hineinlegen.

7) Alle verschütteten Flüssigkeiten (außer Wasser, bei welchem eine Befürchtung von Libbun (Weisswaschen, Melacha Nr. 13) besteht, dürfen aufgewischt werden, nur darf man dann das Tuch nicht ausdrücken. Wenn sie auf ein Tischtuch oder dergleichen verschüttet sind, darf man die Stelle nicht mit einem Löffel oder Messer abkratzen, weil dies eine Art Auspressen ist. Wenn man die Flüssigkeit, die im Tuch aufgenommen wird, benützen will, darf man sie nicht aufwischen, damit man nicht dazu kommt, sie am Schabbat auszupressen.

8) Watte auspressen. Man darf keinen Watte, Waschlappen oder ein Tuch benutzen, um ein Baby zu waschen oder mit Öl einzuschmieren.

9) Haare, die nass geworden sind, darf man nicht auspressen.

6.-8. Windschaufeln, Auslesen, Sieben

Wenn zwei oder mehr Sorten vermischt sind, ist es verboten, eine Sorte abzutrennen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf nicht essbare Gegenstände. So ist bei Kleidern oder ‏Büchern, die gemischt sind, das Auslesen nur unter den Bedingungen erlaubt, die nachstehend angegeben sind. Dasselbe gilt für gemischtes Besteck.

1) Erlaubtes Auslesen: Unter folgenden 3 Bedingungen ist es erlaubt, eine Sorte von den anderen zu trennen:

a) Man muss immer das herausnehmen, was man benutzen will und das nicht Gewünschte liegen lassen. Sogar wenn beide Sorten essbar‎ sind, wird das, was man jetzt brauchen will, als Essen betrachtet und das andere als ‏Abfall.

b) Man muss das Gewünschte gerade vor Gebrauch entnehmen und nicht früher. Vor Beginn einer Mahlzeit darf man das Gewünschte für die ganze Mahlzeit herausnehmen. Wenn etwas übrig bleibt, macht es nichts, aber man darf nicht absichtlich mehr herausnehmen, als man für diese Mahlzeit ‎braucht. Eine Person darf für alle Teilnehmer an der Mahlzeit das Nötige auslesen.

c) Man darf kein Instrument zum Trennen benutzen. So darf weder ein Sieb noch ein Schöpflöffel mit Löchern, die die Flüssigkeit durchlaufen lassen, benützt werden.

2) Fliege im Wein. Eine Fliege oder irgendwelcher Schmutz, der sich in Wein oder Kaffee findet, darf nicht als solcher herausgenommen werden;‎ man muss immer etwas Flüssigkeit mit herausnehmen, oder noch besser den Fremdkörper mit etwas Flüssigkeit zusammen ausschütten.

3) Rahm darf nur dann von der Milch abgeschöpft werden, wenn man ihn sofort benutzen will. Sonst muss man entweder etwas Rahm auf der Milch lassen oder etwas Milch mit dem Rahm mitnehmen. Knollen in Pudding oder Grießbrei dürfen nicht entfernt werden.

4) Fisch und Fleisch. Man muss immer den Fisch von den Gräten absondern, nicht umgekehrt. Man darf dies mit der Hand oder mit der Gabel oder mit dem Löffel, welche man benutzt, ausführen. Manche Posskim (rabbinische Dezisoren) erleichtern, wenn man die Gräte gerade beim Essen entfernt, aber der Chason Ish erschwert.‎ Wenn die Haut ein Stück Fisch ringsum umgibt, z.B. beim Schwanzstück, darf man sie abnehmen. Wenn sich nur an einer Seite Haut befindet und man kann den Fisch von der Haut entfernen, dann soll man es so machen und nicht umgekehrt. Bei fettem Fleisch soll man das Fett nicht genau abschneiden: entweder soll ein dünner Streifen Fleisch mit dem Fett entfernt werden oder man soll einen Streifen Fett am Fleisch lassen. ‏

5) Suppe. Unerwünschtes Suppengemüse oder Knochen dürfen nicht entfernt werden, sondern müssen im Topf oder im Teller zurückgelassen werden. Bei Hühnerfleisch darf man das Fleisch vom Knochen abnehmen, jedoch nicht den Knochen aus dem Fleisch herausziehen.

6) Schälen von Obst, Eiern, Nüssen etc. ist nur gerade vor dem Gebrauch erlaubt oder vor der Mahlzeit, bei welcher man sie braucht. Wenn man beim Obst schlechte Stellen wegschneidet, soll man immer etwas vom Guten mitnehmen, damit man nicht Abfall vom Essen trennt.

7) Wenn beim Öffnen von Steinobst wie Kirschen oder Pflaumen der Kern herausfällt, macht es nichts. Wenn er nach dem Öffnen noch verbunden ist, soll man ihn festhalten und mit der anderen Hand die Frucht wegziehen.

8) Tee-Essenz. Wenn die Teeblätter noch in der Essenz sind, darf man den Tee von oben ableeren. Die letzten Tropfen darf man nur gerade vor Gebrauch von den Teeblättern ableeren, man darf aber die Teeblätter nicht auspressen (s. ‏מלאכה‎ Nr. 5). Unter keinen Umständen darf ein Sieb benützt werden. Auch eine Teekanne, die beim Ausguss kleine Löcher hat, die die Blätter zurückhalten, soll nicht gebraucht werden. Das Entfernen und Auspressen der Teesäcklein ist nicht gestattet. Am besten ist es, schon vor Schabbat die Essenz von den Blättern oder den Teesäcklein zu leeren.

9) Salzstreuer: Wenn dem Salz Reiskörner beigegeben werden (als Antiklumpmittel), soll der Streuer nicht benützt werden, weil der Deckel als Sieb betrachtet wird.

10) Im Mund darf man jeglichen Abfall‎ (Gräte, Kerne usw.) entfernen.


  1. Viele Begriffe, welche in der Originalausgabe in hebräischer Sprache stehen, wurden zumeist transliteriert und manchmal übersetzt; alle Fußnoten stammen von der Redaktion von Beerot Jitzchak.

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